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VG Augsburg, 06.08.2010 - Au 7 S 10.922 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Entziehung der Fahrerlaubnis;Keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch;Feststellung von Alkoholmissbrauch in einem medizinisch-psychologischen Gutachten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96
Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen …
Auszug aus VG Augsburg, 06.08.2010 - Au 7 S 10.922
Das Sicherheitsrisiko muss jedoch deutlich über dem liegen, dass allgemein mit der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr verbunden ist (vgl. BVerfG vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378 ff.). - VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453
Standardisierte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung; unzutreffende Angabe …
Auszug aus VG Augsburg, 06.08.2010 - Au 7 S 10.922
Der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Fahrerlaubnisentzugs verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (BayVGH vom 10.3.2008, Az, 11 CS 07.3453 m.w.N.). - VGH Bayern, 07.01.2009 - 11 CS 08.1545
Fahrerlaubnisentziehung; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Verstoß gegen das …
Auszug aus VG Augsburg, 06.08.2010 - Au 7 S 10.922
Da der Antragsteller seinen Führerschein am 30. Juni 2010 abgeliefert hat und nichts dafür spricht, dass die Behörde das Zwangsmittel gleichwohl anwenden will, hat sich die Androhung des Zwangsmittels erledigt, so dass bereits bei Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO am 2. Juli 2010 kein Rechtsschutzbedürfnis bestand (vgl. BayVGH vom 7.1.2009, Az. 11 CS 08.1545 und vom 20.1.2006, Az. 11 Cs 05.1584). - VGH Bayern, 20.01.2006 - 11 CS 05.1584
Auszug aus VG Augsburg, 06.08.2010 - Au 7 S 10.922
Da der Antragsteller seinen Führerschein am 30. Juni 2010 abgeliefert hat und nichts dafür spricht, dass die Behörde das Zwangsmittel gleichwohl anwenden will, hat sich die Androhung des Zwangsmittels erledigt, so dass bereits bei Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO am 2. Juli 2010 kein Rechtsschutzbedürfnis bestand (vgl. BayVGH vom 7.1.2009, Az. 11 CS 08.1545 und vom 20.1.2006, Az. 11 Cs 05.1584).